Gesetzliche Pflicht des Geschädigten (§ 254 BGB), den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Verletzungen dieser Pflicht können zur Kürzung des Schadensersatzes führen.
Gesetzliche Pflicht des Geschädigten (§ 254 BGB), den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Verletzungen dieser Pflicht können zur Kürzung des Schadensersatzes führen.